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  • · Fachbeitrag · Kinderbetreuungskosten

    Auch Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen ist abziehbar

    | Aufwendungen für spielerisch vermittelte Fremdsprachenkenntnisse anlässlich der Betreuung in Kindertagesstätten sind steuerlich begünstigte Kinderbetreuungskosten. Das hat das Finanzgericht Sachsen entschieden. |

     

    Hintergrund: Für Kinderbetreuungskosten lässt das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen zwei Drittel, maximal 4.000 Euro je Kind und Jahr als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten zum Abzug zu (§ 9c Einkommensteuergesetz [EStG]). Ein Abzug scheidet aus, wenn die Zahlungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder für sportliche und andere Freizeitaktivitäten geleistet werden (§ 9c Absatz 3 EStG). Nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen greift dieses Abzugsverbot aber nicht, wenn Fremdsprachenkenntnisse spielerisch vermittelt werden, weil das weder mit Unterricht noch mit der Vermittlung besonderer Fähigkeiten gleichzusetzen ist (Urteil vom 6.4.2011, Az: 2 K 1522/10; Abruf-Nr. 112072).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 1 | ID 27644070

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