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  • · Fachbeitrag · Immobilien

    Wohnungsbau: Ab Baubeginn 01.10.2023 winkt eine degressive AfA von sechs Prozent

    | Spät hat die Bundesregierung begriffen, dass sie im Wohnungsbau etwas tun muss. Deshalb ist ins Wachstumschancengesetz ein Passus aufgenommen worden, der bei Neubauten in den ersten sechs Jahren jeweils eine degressive Abschreibung von sechs Prozent erlaubt. Obwohl sich das Gesetz noch in der parlamentarischen Beratung befindet, sollen die neuen Regeln zur degressiven AfA schon ab dem 01.10.2023 gelten. |

     

    Die Gründe für die Neuregelung

    Die Bundesregierung begründet die Maßnahme u. a. so: „Die Erhöhung der linearen AfA von zwei auf drei Prozent sowie eine Sonder-AfA für besonders klimafreundlichen Neubau waren bereits hilfreiche Maßnahmen, reichen aber noch nicht aus, um ausreichend Investitionen anzustoßen. Die degressive AfA bildet den Wertverzehr von Wohngebäuden besser ab und fördert die schnellere Refinanzierung von getätigten Investitionen.“

     

    Die wesentliche Inhalte der Neuregelung im Überblick

    • Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
    • Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.9.2029 liegen.
    • Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
    • Im ersten Jahr können sechs Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils sechs Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.
    • Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
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      • Beispielrechnung

      Bei 400.000 Euro Investitionskosten

      sind es im ersten Jahr

      24.000 Euro

      (sechs Prozent von 400.000 Euro)

      Es bleibt ein Restwert von 376.00 Euro;

      die AfA beträgt somit im zweiten Jahr

      22.560 Euro

      (sechs Prozent von 376.000 Euro )

       

     

    Und was ist mit der Eigenheimförderung für Familien?

    Die neue Abschreibung gilt nicht für die Eigenheimförderung. Für Familien, die ein neues Eigenheim bauen wollen, hatte das Ministerium die neue Wohneigentumsförderung für Familien auf den Weg gebracht. Sie ist noch nicht wie erhofft in Anspruch genommen worden. Anpassungen sind geplant.

     

    Weiterführender Hinweis

    • „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“, ssp.iww.de → Abruf-Nr. 237496
    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 18 | ID 49679846

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