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  • · Nachricht · Haushaltsnahe Dienstleistung

    § 35a EStG: Leistung durch Angehörige ist nicht begünstigt

    | Die Steueranrechnung nach § 35a EStG für eine haushaltsnahe Dienstleistung setzt voraus, dass die Dienstleistung entgeltlich erbracht wird. Für sie ist kein Raum, wenn die Leistung von einem Angehörigen erbracht wird und er dafür nur eine Fahrtkostenerstattung erhält. Das hat das FG Saarland klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall hatte die Tochter der Mutter in deren Haushalt geholfen. Sie hatte einmal in der Woche die Wohnung gereinigt und eingekauft. Die Mutter überwies ihr dafür eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von monatlich 180 Euro (= 2.160 Euro im jahr). 20 Prozent davon wollte sie sich als Steueranrechnung nach § 35a EStG vom Finanzamt zurückholen. Das FG sagte „Nein“. Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Dienstleistung entgeltlich erbracht wird. Erfolgt die eigentliche Leistung unentgeltlich durch einen Angehörigen, ist für Fahrtkostenerstattungen keine Steuerermäßigung zu gewähren. Der Gesetzgeber wollte nur Dienstleistungen von gewerblichen Anbietern fördern, die entgeltliche Leistungen erbringen. § 35a EStG wurde eingeführt, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit zu bekämpfen (FG Saarland, Urteil vom 15.05.2019, Az. 1 K 1105/17, Abruf-Nr. 210135).

    Quelle: ID 46049100

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