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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“: Bundesrat will ändern

    | Der Bundesrat wird am 18. März 2016 den „Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ behandeln. Wie nicht anders zu erwarten war, haben die Ausschüüse (vor allem Finanzausschuss) am Entwurf der Bundesregierung einiges auszusetzen und wollen die Länderkammer dazu bewegen, Änderungen durchzusetzen. SSP stellt die Standpunkte gegenüber. |

    Der Hintergrund

    Das Ziel der Maßnahme ist es, möglichst zeitnah private Investoren zum Neubau von Mietwohnungen anzuregen, die dem sozialen Wohnungsmarkt insbesondere in Gebieten mit einer angespannten Wohnungslage zur Verfügung stehen. Die steuerliche Regelung soll die Förderprogramme ergänzen, die die Länder initiiert haben.

     

    Der Fokus der Maßnahme liegt auf der Errichtung neuer Mietwohnungen, die auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar sind. Wohnungen mit hohem Standard bedürfen keiner steuerlichen Förderung und werden vollständig von der Maßnahme ausgeschlossen. Die begünstigten Flächen müssen mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken vermietet werden.

    So unterscheiden sich Bundesrat und Bundeskabinett

    Die Tabelle verschafft Ihnen einen Überblick, wo sich Bundeskabinett und Bundesratsdrucksache unterscheiden:

     

    • Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

    Regelung

    Bundeskabinett

    Bundesrat

    Höhe der Sonder-AfA

    Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Jahr bis zu zehn Prozent, im dritten Jahr bis zu neun Prozent

    wie Kabinett

     

    Maximale Herstellkosten je qm Wohnfläche

    3.000 Euro

    2.600 Euro

    Davon als Sonder-AfA förderfähig

    maximal 2.000 Euro

    maximal 1.800 Euro

    Förderfrist

    Bauantrag muss in den Jahren 2016 bis 2018 gestellt werden (Förderzeitraum 3 Jahre)

    Bauantrag muss in den Jahren 2016 bis 2020 gestellt werden (Förderzeitraum wird auf 5 Jahre verlängert)

    Spätestmögliche Fertigstellung

    Um in den Genuss der vollen Sonder-AfA zu kommen, muss ein Gebäude also spätestens am 1. Januar 2020 fertiggestellt sei

    Um in den Genuss der vollen Sonder-AfA zu kommen, muss ein Gebäude also spätestens am 1. Januar 2022 fertiggestellt se

    „Fördergebiet“

    Keine zentrale Datenbank

    Einrichtung einer zentralen Datenbank „Fördergebiet“, um Investoren einen schnellen Überblick zu ermöglichen, in welchen Regionen die Sonder-AfA greift.

    Parallele Nutzung mehrerer Förder-töpfe

    Regierungsentwurf schließt die Kumulierung nicht explizit aus

    Bundesrat will, das nur ein Fördertopf anzapfbar ist (Ausschluss der Kumulierung mit der Förderung aus öffentlichen Haushalten)

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die Bundesrats-Drucksache 67/116 finden Sie hier: http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0001-0100/67-1-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1.
    Quelle: ID 43851298

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