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  • · Nachricht · Familienverträge

    Verträge zwischen nahen Angehörigen: Anerkennung auch ohne Schriftform

    Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Bei einem Fremdvergleich hat eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen. Dies geht aus einem Beschluss des BVerfG hervor, mit dem das BVerfG ein Urteil des FG Thüringen aufgehoben hat.

     

    Hintergrund — Bei Verträgen unter nahen Angehörigen (z. B. Ehegatten) schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarungen nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurden.

     

    PRAXISTIPP — Trotz der positiven Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 27.05.2025, Az. 2 BvR 172/24, Abruf-Nr. 251029) sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird.

     
    Quelle: ID 50707533