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Familiengenossenschaften: BFH lässt gleich drei Revisionen zu
Die steuerliche Anerkennung von Familiengenossenschaften als lukratives Gestaltungsmodell beschäftigt nun den BFH in gleich drei Revisionsverfahren. Das ist bemerkenswert: Nachdem Finanzverwaltung und Finanzgerichte das Gestaltungsmodell bislang durchweg abgelehnt haben, erhält der BFH nun Gelegenheit, die maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich zu klären.
Hintergrund — Im Prinzip geht es um das Thema „Private Kosten über Familiengenossenschaften von der Steuer absetzen“. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob von einer Familiengenossenschaft übernommene Aufwendungen für die private Lebensführung ihrer Mitglieder als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen sind. Genau hierzu sind inzwischen die Revisionsverfahren Az. I R 31/25, I R 32/25 und I R 33/25 anhängig. Im Verfahren I R 32/25 geht es darüber hinaus ausdrücklich um die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für private Reisen sowie um die Reichweite des Förderauftrags einer Genossenschaft nach § 1 Genossenschaftsgesetz. Die Zulassung gleich dreier Revisionen zeigt, dass der BFH den aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beimisst. Eine Aussage über den Ausgang der Verfahren lässt sich daraus allerdings nicht ableiten. Betroffene Steuerzahler sollten vergleichbare Fälle verfahrensrechtlich offenhalten. Sie sollten also gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Die Familiengenossenschaft: Neues Gestaltungsmodell zum Steuern sparen oder Luftnummer?“, PBP 9/2025, Seite 5 Abruf-Nr. 50506999