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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Steuern sparen beim Berliner Testament durch nachträgliche Geltendmachung des Pflichtteils

    | Der BFH hat ein bisher nicht bekanntes Erbschaftsteuersparmodell beim „Berliner Testament“ eröffnet. Kinder können nämlich den Anspruch auf den Pflichtteil nach dem Tod eines Elternteils auch nachträglich geltend machen und so Erbschaftsteuer sparen oder ganz vermeiden. |

    Das Berliner Testament

    Im Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitige als Alleinerben desjenigen Ehepartners ein, der zuerst verstirbt und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten oder mehrere Dritte (Kinder) fallen soll. Damit soll sichergestellt werden, dass der überlebende Ehepartner über das Erbe frei verfügen kann und bestmöglich abgesichert ist. Kinder und andere Erben haben Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2302 Abs. 1 BGB), nehmen diesen aber in der Regel nicht wahr.

    Erbschaftsteuerliche Folgen des Berliner Testaments

    Ein Nachteil des Berliner Testaments bestand bisher darin, dass dasselbe Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterfällt: zum einen beim Übergang des Vermögens auf den überlebenden Ehegatten und zum anderen beim späteren Übergang auf die Schlusserben. Dieser Nachteil ist durch eine aktuelle BFH-Entscheidung verkleinert worden. Kinder können nämlich selbst nach dem Tod des zweiten Elternteils ihren Pflichtteil noch nachträglich geltend machen und damit über eine Nachlassverbindlichkeit Erbschaftsteuer sparen (BFH, Urteil vom 19.2.2013, Az. II R 47/11; Abruf-Nr. 130879).

      

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