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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Eigenheim: Kostet krankheitsbedingter Auszug Steuerbefreiung?

    | Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat wegen Depression erfolgt. Diese Meinung vertritt das FG Münster. Die Steuerzahlerin will das aber so nicht stehen lassen. Sie hat Revision beim BFH eingelegt. |

     

    Hintergrund | Ein selbstgenutztes Familienheim ist von der Erbschaftsteuer befreit, wenn vier Voraussetzungen vorliegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c Erbschaftsteuergesetz):

    • Der Verstorbene (Erblasser) hat das Familienwohnheim vor seinem Tod selbst bewohnt.
    • Der Erbe nutzt die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken.
    • Die Nutzung zu eigenen Wohnwecken ist „unverzüglich“ erfolgt.
    • Beim Erben handelt es sich um den Ehegatten, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder, Stief- oder Enkelkinder (wenn deren Eltern schon gestorben sind).

     

    Im konkreten Fall ging es um Voraussetzung Zwei. Die Frau hatte von ihrem Ehemann das hälftige Miteigentum am gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus geerbt. Innerhalb der Zehn-Jahresfrist verkaufte sie das Haus. Sie tat das auf ärztlichen Rat, weil sie nach dem Tod ihres Ehemannes unter Depressionen und Angstzuständen litt; insbesondere weil ihr Mann in dem Haus verstorben war. Sie zog in eine Eigentumswohnung um. Finanzamt und FG vertraten unisono die Meinung, dass ihr deswegen die Steuerbefreiung für das Familienheim zu versagen sei. Die Steuerbefreiung bliebe nur erhalten, wenn man aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert sei. Ein solcher Grund liege nur vor, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin (etwa aufgrund von Pflegebedürftigkeit) unmöglich sei. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Die Richter halten eine solch restriktive Gesetzesauslegung für verfassungsrechtlich geboten, weil die Steuerbefreiung für Familienheime Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzuge (FG Münster, Urteil vom 10.12.2020, Az. 3 K 420/20 Erb, Abruf-Nr. 219942).

     

    PRAXISTIPP | Wie SSP von seinem „Korrespondenten“ beim BFH erfahren hat, ist die Revision mittlerweile eingegangen und „erfasst“. Das Az. lautet II R 1/21.

     
    Quelle: ID 47070290

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