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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Steuerfreistellung des Eigenheims: BFH legt Vergünstigung des § 13 ErbStG eng aus

    | Vererben Eltern ihrem Kind im Todesfall ihr Eigenheim, muss das Kind Erbschaftsteuer zahlen, wenn der Wert der Immobilie den persönlichen Freibetrag des Kindes von 400.000 Euro überschreitet. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Erbe die Immobilie selbst bezieht. Selbst beziehen heißt auch selbst beziehen. Es reicht nicht, wenn der Erbe das Eigenheim seinem Kind zur Eigennutzung überlässt. Das hat der BFH klargestellt. |

    Die Steuerbefreiung für selbstgenutzte Eigenheime

    Die Steuerverschonung im Todesfall wurde 2009 eingeführt. Ein selbstgenutztes Familienheim ist von der Erbschaftsteuer befreit, wenn vier Voraussetzungen vorliegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c Erbschaftsteuergesetz [ErbStG]):

     

    • Der Verstorbene (Erblasser) hat das Familienwohnheim vor seinem Tod selbst bewohnt.
       

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