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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    BFH-Urteil zum Zahlungsaufschub ist mit Vorsicht zu genießen

    | Weil die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes erneut vom BVerfG überprüft wird, haben Erben nach einer BFH-Entscheidung Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids. Nämlich dann, wenn sie einen Kredit aufnehmen müssten, um ihre Steuerschuld begleichen zu können. Dieses Geschenk des BFH hat aber seine Tücken. |

     

    Wichtig | Experten gehen davon aus, dass das BVerfG das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz - wenn überhaupt - nicht rückwirkend kippen, sondern den Gesetzgeber zur Nachbesserung für die Zukunft auffordern wird. In dem Fall würde denjenigen, die sich die BFH-Rechtsprechung (BFH, Beschluss vom 21.11.2013, Az. II B 46/13; Abruf-Nr. 133941) zu Nutze gemacht haben, die Aussetzung der Vollziehung teuer zu stehen kommen. Sie müssten nämlich neben der Steuer Aussetzungszinsen in Höhe von monatlich 0,5 Prozent der Steuerschuld ab Fälligkeit ans Finanzamt zahlen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist deshalb nur empfehlenswert, wenn der Erbe oder Beschenkte einen Kredit mit einem Zinssatz von mehr als sechs Prozent pro Jahr aufnehmen müsste, um die festgesetzten Steuern zu begleichen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 1 | ID 42490310

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