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  • · Fachbeitrag · Elektromobilität

    Halbierte Bemessungsgrundlage auch bei 0,03-Prozent-Regelung?

    | Ein Leser fragt, woraus sich ergibt, dass bei Elektro-und Hybridelektrofahrzeugen die halbierte Bemessungsgrundlage auch bei der 0,03-Prozent-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt. |

     

    Antwort | Dies ergibt sich aus dem Gesetz:

    • Nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG gilt für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG entsprechend. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist die Ein-Prozent-Regelung bzw. die Minderung/Halbierung des Bruttolistenpreises für Elektro-und Hybridelektrofahrzeuge festgelegt.
    • § 8 Abs. 2 S. 3 EStG regelt, dass sich für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der geldwerte Vorteil monatlich um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG je Entfernungskilometer erhöht. Dieser Verweis im Gesetz stellt sicher, dass der geminderte Listenpreis auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. auch für zusätzliche Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gilt.

     

    Oft wird ja davon gesprochen, dass für E-Fahrzeuge nur noch 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern sind. Im Ergebnis ist das zwar so, aber im Gesetz ist es anders gelöst: Es bleibt beim Ein-Prozent-Wert, statt dessen wird die Bemessungsgrundlage gemindert und diese geminderte Bemessungsgrundlage gilt für die Lohnversteuerung des gesamten Vorteils.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Die neuen E-Scooter: So werden sie lohnsteuerlich behandelt“, → Abruf-Nr. 45881615
    Quelle: ID 46047410

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