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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Besteuerung Alleinerziehender nach Grundtarif rechtmäßig?

    | Ist es mit der Verfassung vereinbar, dass Alleinerziehende ihre Einkünfte nach dem Grundtarif versteuern müssen und nicht in den Genuss des Splittingverfahrens kommen? Mit dieser Frage wird sich neben dem BVerfG nun auch der BFH in einem Musterprozess befassen. |

     

    Das FG Niedersachsen hat einer Mutter zweier Kinder, die in ihrem Haushalt leben und deren Kindesvater keinen Unterhalt leistet, den Splittingtarif nicht gewährt. Die Anwendung des Splittingverfahrens (§ 32a Abs. 5 EStG) auf Alleinstehende sei im Gesetz nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Steuer der Frau unter Anwendung des Grundtarifs und unter Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende festgesetzt worden sei (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.10.2014, Az. 4 K 81/14; Abruf-Nr. 143775).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Die Mutter hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt. Das Verfahren trägt das Az. III R 36/14.
    • Auch beim BVerfG ist - so eine Nachricht der Pressestelle des BVerfG an WISO - unter dem Az. 2 BvR 1519/13 noch ein Verfahren in Bearbeitung, das sich mit der gleichen Frage befasst.
    • Alleinstehende können ihren Einspruch also auf das beim BFH und das beim BVerfG anhängige Verfahren stützen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. In der Liste der Punkte, hinsichtlich derer Steuerbescheide automatisch vorläufig ergehen, taucht das Thema „Splittingtarif für Alleinerziehende“ aber noch nicht auf. Man muss also selbst aktiv werden.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 1 | ID 43184315

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