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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Beihilfefähige Krankheitskosten: Keine zumutbare Belastung?

    | Ist bei selbst getragenen Krankheitskosten, die bei Beamten zu beihilfefähigen Aufwendungen führen, keine zumutbare Belastung anzusetzen? Sind sie in Höhe der (quotalen) steuerfreien Beihilfe ungeschmälert als außergewöhnliche Belastung abziehbar? Mit dieser Frage wird sich der BFH befassen, nachdem er der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen hat. |

     

    Im konkreten Fall ging es um Aufwendungen für ein Zahnimplantat und eine Brille, die bei Beamten zu beihilfefähigen Aufwendungen führen. Der betroffen Steuerzahler, der kein Beamter war, musste dafür 2.240,76 Euro zahlen. 70 Prozent davon, nämlich 1.337 Euro, wollte er als außergewöhnliche Belastung anerkannt haben, ohne dass dafür eine zumutbare Belastung abgezogen würde. Sein Argument: Dieser Betrag wäre einem Beamten als steuerfreie Beihilfe (§ 3 Nr. 11 EStG) gewährt worden (unter Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von 70 Prozent und der Kostendämpfungspauschale). Das FG wies die Klage ab (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2018, Az. 10 K 1153/16, Abruf-Nr. 201660). Die NZB hatte aber Erfolg, der BFH hat die Revision zugelassen. Das Verfahren trägt das Az. VI R 18/19.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 3 | ID 45940133

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