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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    BFH: Aufwendungen für glutenfreie Diät sind nicht abzugsfähig

    | Ist bei Ihnen Zöliakie diagnostiziert worden, und müssen Sie sich deshalb lebenslang glutenfrei ernähren, können Sie entsprechende Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Ausgaben für Zöliakie fallen nämlich unter das generelle „Abzugsverbot für Diätverpflegung“ des § 33 Abs. 2 S. 3 EStG. Das hat der BFH bestätigt. |

     

    Selbst wenn eine Diätverpflegung eine medikamentöse Behandlung ersetzt, tritt sie auch an die Stelle üblicher Nahrungsmittel. Auf deren Verzehr und Beschaffung sind aber alle Steuerzahler angewiesen; die entsprechenden Aufwendungen sind deshalb nicht außergewöhnlich i. S. von § 33 Abs. 1 EStG. Gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Diätverpflegungskosten in § 33 Abs. 2 S. 3 EStG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift ist selbst dann nicht verfassungswidrig, wenn die Diät an die Stelle der medikamentösen Behandlung tritt (BFH, Beschluss vom 04.11.2021, Az. VI R 48/18, Abruf-Nr. 226167).

     

    Wichtig | En passant hat der BFH nochmals klargestellt, dass der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bei Krankheitskosten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Dies gilt auch bei Krankheitskosten, die aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet werden.

    Quelle: ID 47850700

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