· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind kein Fall des § 33 EStG
| Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Dies hat das FG Münster entschieden. |
Im konkreten Fall hatte ein Steuerzahler einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 Euro abgeschlossen. Diesen Betrag machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend. Begründung: Da die Übernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne, dürfe nichts anderes gelten wenn er selber bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um dadurch seinen Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen.
Das FG Münster ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Durch die Bestattungsvorsorge seien dem Steuerzahler keine zwangsläufig größeren Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Es handele es sich bereits nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, treffe jeden. Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger bestehe darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen habe und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wäre (FG Münster, Urteil vom 23.06.2025, Az. 10 K 1483/24 E, Abruf-Nr. 249116).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „BFH: Von Sterbegeldversicherung getragene Bestattungskosten sind als Erbfallkosten abzugsfähig“, SSP 1/2025, Seite 4 → Abruf-Nr. 50238352