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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Unterstützungsleistungen: So werden KV-Beiträge behandelt

    | Unterstützen Sie einen Angehörigen oder ein Kind, für das Ihnen kein Kindergeld mehr zusteht, können Sie dafür im Jahr 2017 eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von bis zu 8.820 Euro geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Den Höchstbetrag können Sie noch einmal erhöhen, wenn Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person tragen. Wie das geht, steht in einer Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen. |

     

    Wichtig ist die Information, dass Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst dann als außergewöhnliche Belastung ansetzen können, wenn Sie diese nicht selbst gezahlt haben. Es genügt, wenn Sie Ihrer Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sind. Dazu zählt auch, wenn Sie Sachunterhalt gewähren (Unterkunft, Verpflegung). Dann erhöhen die Beiträge selbst dann den Höchstbetrag, wenn der Arbeitgeber der unterstützten Person sie im Lohnsteuerabzug einbehalten hat oder wenn die Beiträge von der Deutschen Rentenversicherung einbehalten wurden (OFD Nordrhein-Westfalen vom 11.10.2017, Az. Kurzinfo ESt 5/2013, Abruf-Nr. 197555).

     

    Wichtig | Andere Versicherungszahlungen erhöhen den abziehbaren Höchstbetrag dagegen nicht. Das gilt etwa für Beiträge zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung, für Beiträge zur Krankenversicherung für Wahltarife oder für den Teil des KV-Beitrags, der das Krankengeld finanziert.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 3 | ID 44997089

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