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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Scheidungsprozess: Nur unmittelbare Kosten sind abziehbar

    | Wer sich scheiden lässt, kann nur die unmittelbar und unvermeidbar mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten des Scheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastung abziehen. Nicht abzugsfähig sind nach Ansicht des FG München dagegen Kosten, bei denen sich die Ex-Ehegatten auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts hätten einigen können (FG München, Urteil vom 28.8.2012, Az. 10 K 800/10; Abruf-Nr. 130455 ). |

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Betroffene Steuerzahler sollten darauf achten, dass die nicht unmittelbar mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten (zum Beispiel für die Regelung des Kindes- und Trennungsunterhalts oder des Zugewinnausgleichs) in den Prozessrechnungen getrennt von den unmittelbaren Kosten ausgewiesen sind. Ohne Trennung schätzt das Finanzamt die abziehbaren Kosten. Und diese Schätzung wird meist zum Nachteil des Steuerzahlers ausfallen.
    • Die meisten Scheidungskosten fallen nicht unter außergewöhnliche Belastungen, sondern stellen Sonderausgaben dar. Was alles steuerlich geltend gemacht werden kann, lesen Sie in der Sonderausgabe „Scheidung und Steuern“ auf wiso.iww.de unter Downloads → Sonderausgaben.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 1 | ID 38022620

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