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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Kosten für Zivilprozesse bis 2012: Von neuen Entwicklungen profitieren und Chancen wahren

    | Sind Ihnen in den Jahren bis Ende 2012 Zivilprozesskosten entstanden, sollten Sie diese unbedingt als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Lassen Sie sich dabei auch nicht von einem Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) einschüchtern, sondern beharren Sie auf Ihrem Recht. Profitieren Sie dabei von zwei aktuellen Entwicklungen. |

     

    BFH-Urteil als Auslöser der Diskussion

    Auslöser der ganzen Diskussion war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Er hatte entschieden, dass Sie Zivilprozesskosten dann als außergewöhnliche Belastung absetzen können, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (BFH, Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10; Abruf-Nr. 112367). Das BMF erkannte das Urteil nicht an, sondern reagierte mit einem Nichtanwendungserlass (BMF, Schreiben vom 20.12.2011, Az. IV C 4 - S 2284/07/0031:002).

     

    Finanzgerichte begehren gegen Nichtanwendungserlass auf

    Gegen diesen Nichtanwendungserlass hat sich das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gestellt. Das FG erkannte sowohl in einem Zivilprozess wegen Baumängeln am Eigenheim (FG Düsseldorf, Urteil vom 9.10.2013, Az. 15 K 1102/13 E; Abruf-Nr. 140879) als auch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.9.2013, Az. 7 K 1549/13 E; Abruf-Nr. 140880) die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz an.

     

    PRAXISHINWEIS | In beiden Fällen wurde die Revision beim BFH zugelassen (Az. 15 K 1102/13 E - VI R 83/13; Az. 7 K 1549/13 E - VI R 7/14). Es ist mit 99-prozentiger Sicherheit zu erwarten, dass der BFH die Urteile des FG bestätigt und den Nichtanwendungserlass des BMF als unzulässig einstuft. Deshalb lohnt es sich in vergleichbaren Fällen immer Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

     

    Gesetzliche Verschärfung gilt erst ab dem Jahr 2013

    Weil die Bundesregierung wohl geahnt hat, dass der Nichtanwendungserlass des BMF nicht Bestand haben wird, hat sie die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten gesetzlich eingeschränkt. Ein Abzug kommt danach nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

     

    In vielen Finanzämtern wird die Neuregelung auf alle offenen Fälle angewandt. Das ist unzulässig, so der Parlamentarische Staatssekretär im BMF, Michael Meister. Die Beschränkung zur Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten gilt erstmals für Kosten, die ab dem 1. Januar 2013 entstanden sind (Bundestags-Drucksache 18/412 vom 31.1.2014, Seite 30; Abruf-Nr. 140881).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 7 | ID 42587274

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