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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    FG Düsseldorf: Pflegepauschbetrag kann auch nachträglich geltend gemacht werden

    von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz

    Als Steuerzahler können Sie wegen der außergewöhnlichen Belastung, die Ihnen durch die Pflege eines Angehörigen entstehen, anstelle der nachgewiesenen, tatsächlichen Kosten der Pflege auch einen Pauschbetrag geltend machen. Das FG Düsseldorf hat jüngst in einer erfreulichen Entscheidung bestätigt, dass Sie die Pauschbeträge noch Jahre später rückwirkend beantragen können.

    Voraussetzungen für den Abzug des Pflegepauschbetrags

    Der Pflegepauschbetrag kann der pflegenden Person nach § 33b Abs. 6 EStG gewährt werden, wenn

    • sie für die Pflege im Kalenderjahr keine Einnahmen erhalten hat,