· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
FG Düsseldorf: Pflegepauschbetrag kann auch nachträglich geltend gemacht werden
von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz
Als Steuerzahler können Sie wegen der außergewöhnlichen Belastung, die Ihnen durch die Pflege eines Angehörigen entstehen, anstelle der nachgewiesenen, tatsächlichen Kosten der Pflege auch einen Pauschbetrag geltend machen. Das FG Düsseldorf hat jüngst in einer erfreulichen Entscheidung bestätigt, dass Sie die Pauschbeträge noch Jahre später rückwirkend beantragen können.
Voraussetzungen für den Abzug des Pflegepauschbetrags
Der Pflegepauschbetrag kann der pflegenden Person nach § 33b Abs. 6 EStG gewährt werden, wenn
- sie für die Pflege im Kalenderjahr keine Einnahmen erhalten hat,
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