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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Einzelveranlagung: Behindertenpauschbetrag kann jedem zur Hälfte zugeteilt werden

    | Nutzen Eheleute die Einzelveranlagung, können sie beantragen, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steueranrechnung nach § 35a EStG jedem Ehegatten zur Hälfte zugeordnet werden. Für Pausch- und Freibeträge wie z. B. den Behindertenpauschbetrag galt das bisher nicht. Jetzt ist das anders, dem BFH sei Dank. |

     

    Nur „Aufwendungen“ dürfen hälftig aufgeteilt werden

    Die Möglichkeit, dass Ehegatten bei der Einzelveranlagung auf übereinstimmenden Antrag eine hälftige Aufteilung beantragen können, setzt nach § 26a Abs. 2 S. 2 EStG „Aufwendungen“ voraus. Pausch- und Freibeträge nehmen daher nach Ansicht der Finanzverwaltung an der hälftigen Verteilung nicht teil, weil es sich nicht um „Aufwendungen“ handelt (OFD NRW, Kurzinfo ESt Nr. 09/2017 vom 16.02.2017, Abruf-Nr. 192537).

     

    Die Entscheidung des BFH

    Anders sieht es der BFH. Er hält die hälftige Aufteilung auch für den Behindertenpauschbetrag für zulässig, auch wenn § 33b EStG davon ausgeht, dass der Behindertenpauschbetrag grundsätzlich einem Ehegatten zusteht (BFH, Urteil vom 20.12.2017, Az. III R 2/17, Abruf-Nr. 200270).

     

    • Beispiel

    Heinz und Rita Horn sind verheiratet. Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt 10.000 Euro. Darin sind Sonderausgaben von 800 Euro enthalten, die auf beide entfallen. Rita war 2017 komplett krankgeschrieben und hat 22.000 Euro Krankengeld bezogen. Deshalb beantragen die Horns die Einzelveranlagung und die hälftige Aufteilung ihrer Aufwendungen (§ 26a Abs. 2 S. 2 EStG). Rita stand 2017 ein Behindertenpauschbetrag in Höhe von 3.700 Euro zu.

     

    Steuern bei Zusammenveranlagung 2017

    Zu versteuerndes Einkommen der Ehegatten

    10.000,00 Euro

    Steuerlast (Einkommensteuer, Soli, Krankengeld [über Progressionsvorbehalt einbezogen])

    979,04 Euro

     

     

    Steuern bei Einzelveranlagung 2017

    Heinz

    Rita

    Zu versteuerndes Einkommen bisher

    10.000 Euro (hierin Sonderausgaben und Behindertenpauschbetrag enthalten)

    0 Euro

    Sonderausgaben

    + 400 Euro

    ./. 400 Euro

    Behindertenpauschbetrag

    + 1.850 Euro

    ./. 1.850 Euro

    Zu versteuerndes Einkommen neu

    12.250 Euro

    0 Euro

    Steuerlast neu (ESt, Soli)

    598 Euro

    0 Euro

     

     

    Folge: Das Finanzamt ging bei Heinz bisher von einem zu versteuernden Einkommen von 14.100 Euro aus, weil der Behindertenpauschbetrag nur Rita zuzurechnen war. Das hätte für Heinz bei der Einzelveranlagung eine Steuerbelastung von 1.028,40 Euro bedeutet. Er beruft sich also auf die BFH-Entscheidung.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 14 | ID 45205513

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