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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Ausgaben für Nahrungsergänzungsmittel abzugsfähig?

    | Selbst wenn Steuerzahler krankheitsbedingt Nahrungsergänzungsmittel von ihrem Arzt verordnet bekommen, sind die Aufwendungen nach Auffassung des FG Niedersachsen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. |

     

    Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt in Betracht, wenn die Arzneimittel vom Arzt verordnet worden sind, um eine Krankheit zu heilen oder zu lindern. Handelt es sich bei den verordneten Mitteln jedoch um Diätverpflegung, ist der Abzug tabu. § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG schließt Aufwendungen für Diätmittel nämlich ausdrücklich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung aus. Das FG Niedersachsen hält daran auch dann fest, wenn eine an Multipler Sklerose erkrankte Steuerzahlerin auf Verordnung ihres Arztes spezielle Diätmittel einnimmt, um die Krankheitssymptome zu lindern (Urteil vom 10.5.2011, Az: 12 K 127/10; Abruf-Nr. 112988).

     

    PRAXISHINWEIS | Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen, denn das FG hat die Revision beim BFH zugelassen. Bis zum Redaktionsschluss hatte die Steuerzahlerin diese Chance aber noch nicht wahrgenommen.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 2 | ID 29277500

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