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  • · Fachbeitrag · Arbeitszimmer

    Steuerfreier Aufwendungsersatz mindert Werbungskostenabzug

    | Zahlt ein Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Zuschuss für dessen Kosten fürs häusliche Arbeitszimmer, weil ihm kein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung steht, ist der Zuschuss beim Mitarbeiter steuerfrei. Das hat der BFH klargestellt. Im Gegenzug muss der Arbeitnehmer seine Werbungskosten um den Zuschuss kürzen. Ist der Zuschuss höher als die Werbungskosten, liegen in Höhe des Differenzbetrags steuerpflichtige Einkünfte vor. |

     

    Die Folgen der BFH-Entscheidung verdeutlicht folgendes Beispiel (BFH, Urteil vom 13.6.2013, Az. VI R 37/11; Abruf-Nr. 133187):

     

    • Beispiel

    Es liegen zwei Fälle vor. Im Fall 1 wird der Arbeitnehmer nur in seinem häuslichen Arbeitszimmer (Heimbüro) und im Außendienst tätig. Im Fall 2 bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen und betrieblichen Betätigung. Die Kosten des Arbeitszimmers betragen 2.500 Euro. Der Arbeitgeber zahlt jeweils einen Zuschuss von 1.500 Euro.

     

    Fall 1
    Fall 2

    Werbungs-g
kostenabzug

    1.250 Euro (Grund: Kein anderer Arbeitsplatz)

    2.500 Euro (Grund: 
Mittelpunkt der Tätigkeit

    Kürzung um Zuschuss

    1.250 Euro ./. 1.500 Euro

    2.500 Euro ./. 1500 Euro

    Folge:

    Werbungskosten 0 Euro, zu versteuern 250 Euro

    Werbungskosten 1.000 Euro, zu versteuern 0 Euro

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 3 | ID 42354863

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