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  • · Fachbeitrag · Treuhandstiftungen

    Abgeltungsteuer: Ende gut, alles gut?

    von RA Dr. Olaf Henß, Friedberg

    | Die für Außenstehende kaum noch nachvollziehbare Geschichte der Behandlung der treuhänderischen Stiftung bei der Abgeltungsteuer scheint nun durch ein BMF-Schreiben ein glückliches Ende gefunden zu haben. |

     

    1. Lösung eines selbst verschuldeten Problems

    Das BMF hat mit Schreiben vom 16.8.11 (IV C 1 - S 2404/10/10005, Abruf-Nr. 112944) erklärt, dass im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung rückwirkend ab 1.1.11 auch bei steuerbefreiten treuhänderischen Stiftungen der Abzug von Abgeltungsteuer unterbleiben kann. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat in seinen StiftungsNews Nr. 9 vom 31.8.11 auch erleichtert reagiert. Warum war ein solches Schreiben überhaupt erforderlich und was ist von der Begründung zu halten? Treuhänderische Stiftungen sind zwar keine Rechtssubjekte, aber Steuersubjekte, weshalb auch eine neu errichtete Treuhandstiftung bei Vorliegen der Voraussetzungen eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erhält. Diese enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass ihre Vorlage ausreicht, um den Abzug von Abgeltungsteuer zu vermeiden. Trotzdem hatte die Finanzverwaltung den Banken im Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer die Berücksichtigung solcher vorläufiger Bescheinigungen, wie auch von NV-Bescheinigungen und Freistellungsbescheiden untersagt. Die treuhänderischen Stiftungen wurden auf Erstattung im Billigkeitswege verwiesen. 

     

    Trotz zahlreicher Interventionen der Bankverbände und des Bundesverbands Deutscher Stiftungen war die Finanzverwaltung nicht bereit, ihre kaum nachvollziehbare Entscheidung zu ändern. Hoffnung keimte auf, als der Finanzausschuss des Bundestags eine gesetzliche Klarstellung zugunsten der treuhänderischen Stiftungen in das Steuervereinfachungsgesetz 2011 aufnahm und es im Juni 2011 vom Bundestag verabschiedet wurde. Einen heftigen Rückschlag brachte Ablehnung des Gesetzes (wegen anderer Punkte) durch den Bundesrat Anfang Juli 2011. Der von der Bundesregierung am 31.8.11 angerufene Vermittlungsausschuss hat nun am 21.9.11 einen Einigungsvorschlag unterbreitet, der die Klarstellung zu treuhänderischen Stiftungen unangetastet lässt und Ende September 2011 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde.

     

    2. Eine irritierende Begründung

    Im Hinblick auf den Stand des Gesetzgebungsverfahrens Mitte August 2011 verwundert es doch etwas, wenn das BMF seine geänderte Auffassung mit „im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung“ begründet. Entweder besitzt das BMF hellseherische Fähigkeiten und hat die Einleitung und den erfolgreichen Abschluss des Vermittlungsverfahrens vorhergesehen. Oder die Begründung ist ein Ausdruck von ausgeprägtem Selbstbewusstsein nach dem Motto: Was in künftigen Steueränderungsgesetzen steht, bestimmen letztlich wir. Das wäre dann allerdings - neben den bekannten Nichtanwendungserlassen zu BFH-Urteilen - eine weitere Missachtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung. So oder so keine wirklich überzeugende Begründung.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 182 | ID 29380600