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  • · Fachbeitrag · Freimaurerloge

    Förderung der Allgemeinheit: BFH stellt Selbstverständlichkeit klar

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.schiffer.de)

    | Eigentlich ist allen klar, dass eine Förderung der Allgemeinheit gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 AO nicht vorliegt, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist (siehe nur Buchna u. a., Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., unter 2.2.3). Dennoch musste der BFH, wie vorher Finanzamt und FG, jüngst ausdrücklich festhalten: „Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig ( 17.5.17, V R 52/15, Abruf-Nr. 195587 ).“ |

    1. Gesellschaftlich klar ‒ juristisch komplizierter

    Ja, in der Tat, Frauen gehören zur Gesellschaft, zur Allgemeinheit und das schon immer. Wie kann es da eigentlich überhaupt zu einem steuerlichen Streit darüber kommen, ob bei einer Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei (Loge), die nur Männer als Mitglieder aufnimmt, der Ausschluss von Frauen der Gemeinnützigkeit entgegensteht?

     

    Wie die Lektüre des BFH-Urteils zeigt, ist es juristisch schon ein wenig komplizierter. Für den Ausschluss von Frauen wären zwingende sachliche Gründe erforderlich gewesen. Die hat die Loge aus Sicht des BFH aber nicht darlegen können. Der Ausschluss der Frauen ist laut BFH auch nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Zudem hat er keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge gesehen. Die Loge kann schließlich nur Männer als Mitglieder auswählen und aufnehmen ‒ aber eben ohne die begehrte Steuervergünstigung.