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  • · Nachricht · Editorial Oktober 2021Stiftung & Co. KG

    | Der Meinungsaustausch in der Stiftungswelt treibt mitunter auch unter Fachleuten erstaunliche Blüten. Bereits vor einiger Zeit habe ich dazu auf den Fall eines besonders emotionalen Diskussionsbeitrags hingewiesen. Bekannt sind auch die jahrzehntelangen engagierten Diskussionen zur Zulässigkeit und zu den Grenzen unternehmensverbundener Stiftungen. Aktuell im Zusammenhang mit der Begründung zum Regierungsentwurf zum neuen Stiftungszivilrecht steht das Thema Stiftung & Co. KG im Zentrum dieser Diskussionen. |

     

    Besonders bemerkenswert finde ich in dem Zusammenhang die bisherige und die neue Kommentierung von Weitemeyer. Die Hamburger Professorin kommentiert im Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, 9. Auflage 2021, bei § 80, Rz. 221 noch zum bisherigen Stiftungsrecht einmal mehr, warum sie gegen die Stiftung & Co. KG ist. Aufgefallen ist mir insbesondere der folgende Abschnitt gegen Ende der wohlgemerkt rechtlichen Kommentierung, in dem es heißt: „Die Frage drängt sich auf, weshalb aus der offenbar unstreitigen Unverträglichkeit des Stiftungsrechts mit den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen nicht die Konsequenz gezogen wird, die Komplementärfähigkeit der Stiftung gänzlich zu verneinen.“ Woher Weitemeyer die Überzeugung nimmt, dass die (angebliche) Unverträglichkeit des Stiftungsrechts mit den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen „offenbar unstreitig“ ist, weiß ich nicht. Ich kenne aus der Praxis rechtsfähige Stiftungen, die seit Jahrzehnten problemlos Komplementärinnen einer Kommanditgesellschaft sind.

     

    Mehr oder weniger erklärend heißt es im Folgesatz der rechtlichen Gesetzeskommentierung bei Weitemeyer: „Denn ein legitimes Bedürfnis für die Stiftung & Co. KG ist nicht ersichtlich.“ Hier führt die bekannte Rechtsprofessorin beinahe nebenbei ein neues Kriterium für die Zulässigkeit der Stiftung & Co. KG ein, nämlich das des „legitimen Bedürfnisses“.

     

    Erstaunlich! Oder zumindest missverständlich. Ich dachte bisher, Kriterium für die Zulässigkeit einer rechtlichen Gestaltung sei deren Legalität. Legal ist ein Rechtskonstrukt, das nicht gegen ein gültiges Recht oder Gesetz eines Rechtsstaats verstößt. Legitimität hingegen fußt auf moralischen und sittlichen Regeln. Ein im Einzelfall unter Umständen kleiner, aber in jedem Fall bedeutsamer Unterschied. Das wollte ich mal kurz erwähnen.

     

    Bleiben Sie auf Abstand, gesund und wohlgemut.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

    Quelle: ID 49314476