· Fachbeitrag · Editorial November 2026
Erbschaftsmarketing: Was auf die Stiftung als Erbin zukommt
Stiftungen erfüllen ihre Zwecke aus den Erträgen ihres Vermögens und aus „Spenden“. Am Kapitalmarkt ließen sich in Vorzeiten noch deutlich höhere Erträge erzielen. Auch deshalb ist Fundraising ein großes Thema für Stiftungen. Dabei spielt das sog. Erbschaftsmarketing eine besondere Rolle. Spezialisierte Menschen kümmern sich für Stiftungen oder sonstige NPO darum, dass diese möglichst als Erbinnen eingesetzt werden. Dazu gibt es viele Veröffentlichungen, Seminare und Beratungen. Die Professionalisierung ist hier in den letzten Jahren weit vorangeschritten.
Ist das Erbschaftsmarketing erfolgreich und eine Stiftung wird Erbin, ist das mit Blick auf den Nachlass oftmals allerdings nicht profan. Seitdem es der BGH im Zusammenhang mit der Dresdner Frauenkirche klargestellt hat (BGH, NJW 2004, 1598; dazu Schiffer, NJW 2004, 1565), steht zweifelsfrei fest, dass Schenkungen und Erbschaften auch bei gemeinnützigen Stiftungen nicht pflichtteilsfest sind. Es drohen der Stiftung als Erbin also Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Das ist der betreffenden Stiftung oft wegen fehlender Kenntnis der Einzelheiten zur Familie des Erblassers jedenfalls nicht im Einzelnen bewusst.
Was steht dann an? Der Pflichtteilsberechtigte kann zunächst Auskunft über den Nachlass und die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Das wird er in der Regel tun. Und das ist dann, wie die Praxis immer wieder zeigt, ein mühsames Unterfangen. Nicht nur die vollständige Auskunft ist oft schwierig. Man denke in dem Zusammenhang nur an die erforderliche Bewertung verschiedener Nachlassgegenstände (Immobilien, Kunst, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligung etc.). Da ist Streit fast vorprogrammiert, zumal der Pflichtteilsberechtigte typischerweise eigentlich gerne selbst Erbe geworden wäre, was in der Regel nicht zu einer positiven Stimmung beiträgt.
Kurz gesagt, es kommen dann erhebliche praktische Aufgaben auf die Stiftung zu. Häufig sind der Stiftung dabei Einzelheiten zu dem Nachlass, dem Erblasser und dem Nachlassfall gar nicht bekannt. Das erschwert ersichtlich die Abwicklung. Auch die Recherche zu etwaigen lebzeitigen Schenkungen des Erblassers, die zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen können, sind immer wieder ein weites Feld. Und das mit einem Blick zehn Jahre zurück, bei Schenkungen an Ehepartner sogar mitunter noch länger (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Die Organe der Stiftung haben also gründlich zu prüfen, damit es nicht zu Haftungssituationen kommt.
Es ist also sicher ein guter Rat für diejenigen, die bei einer Stiftung für Fundraising und Erbschaftsmarketing zuständig sind, sich vorher gründlich mit potenziellen Erblassern und Erblasserinnen zu beschäftigen und abzustimmen.
Herzlichst, Ihr
Dr. K. Jan Schiffer — Rechtsanwalt