· Fachbeitrag · Editorial Mai 2026
Blick über den Tellerrand der Stiftungswelt in die Wirtschaftswelt
Stiftungen sehen sich heute vielfachen und komplexen Fragen zu ihrem nachhaltigen Wirken ausgesetzt. Woran sollen sich ihre Organmitglieder dabei orientieren? Natürlich insbesondere am damaligen Stifterwillen, an der aktuellen Stiftungssatzung und an der gegenwärtigen Rechtslage. Ein zusätzlicher Gedanke scheint mir hier besonders überlegenswert:
Traditionelle Stiftungsfachleute bewegen sich aufgrund ihrer Spezialisierung überwiegend in der Stiftungswelt. Sie bleiben vielfach auch mangels anderer Erfahrungen in ihrer traditionellen „Bubble“. Das hat u. a. dazu geführt, dass in früheren Zeiten ganz überwiegend auf den Gedanken der Vermögenserhaltung geschaut wurde. Das war schon immer zu einseitig, denn bei Körperschaften geht es in erster Linie um die Zweckerfüllung. Das zeigt sich genau betrachtet auch in § 80 BGB, wo die Erfüllung des Stiftungszwecks betont wurde und wird (§ 80 Abs. 2 BGB a. F.; § 80 Abs. 1 BGB n. F.). Inzwischen hat auch die Stiftungswelt gelernt, dass die sich vorrangig nach dem Stifterwillen richtende Vermögenserhaltung zwar ersichtlich grundlegend ist, aber die Erfüllung des Stiftungszwecks im Vordergrund steht. So hat der Gesetzgeber inzwischen mit Blick auf die Praxis die Möglichkeit der Verbrauchsstiftung, die schon immer bestand (Schiffer, SB 2017, 193), ausdrücklich in das Gesetz geschrieben.
Einen wichtigen Orientierungsgedanken hat uns der BFH mit seiner Entscheidung zur Vergütung von Stiftungsorganmitgliedern gegeben (BFH, Urteil vom 12.03.2020, Az. V R 5/17, Abruf-Nr. 217488). Er hat betont, dass sich die Antwort auf die Frage nach der Angemessenheit der Vergütung aus einem Blick in vergleichbare Vergütungen in der Wirtschaftswelt ergibt.
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