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  • · Nachricht · Editorial Mai 2021

    Rechtsanwalts- und Beraterstundenhonorare

    | Zur Höhe von echten und angeblichen Rechtsanwalts- und Beraterstundenhonoraren hört man die verschiedensten Angaben. Das ist auch in der Stiftungswelt nicht anders. Lange Zeit war der höchste Stundensatz, von dem ich je gehört hatte, ein solcher von 800 Euro. Kürzlich habe ich von einem Tagessatz für einen betriebswirtschaftlichen Berater aus der Anwaltswelt in Höhe von 15.000 Euro erfahren. Inwieweit diese Geschichte eine Marketingstory ist, weiß ich nicht. Die Geschichte gibt mir aber Anlass zu einigen Sätzen über das Honorar bei Beratungen in Stiftungsangelegenheiten. |

     

    Als gesichert angenommen werden kann, dass 500 Euro und mehr pro Stunde für erfahrene Wirtschaftsanwälte heute nicht mehr selten sind. In Stiftungsangelegenheiten dürfte ein Stundenhonorar auch bei gemeinnützigen Stiftungen aktuell (2021), jedenfalls für spezialisierte Rechtsanwälte, wohl nicht unter 280 Euro liegen, was in Spezialfällen (Unternehmensnachfolge, Familienstiftung etc.) auch deutlich höher ausfallen kann. Auch 500 Euro pro Beratungsstunde sind keine echte Obergrenze. Die Gegebenheiten im Einzelfall sind hier entscheidend. Alle genannten Beträge verstehen sich übrigens als „netto“, d. h. ohne Auslagen und Spesen sowie ohne Umsatzsteuer.

     

    Der Anwalt oder sonstige Berater sollte, um nicht zu hohe Honorarsummen auflaufen zu lassen, sein Honorar spätestens vierteljährlich abrechnen. Eine monatliche Abrechnung ist natürlich noch sinnvoller. Unerlässlich für ein Erfolg versprechendes Gebührenmanagement ist, dass der Berater das Honorar für die erbrachte Tätigkeit seinem Mandanten nachvollziehbar verdeutlicht. „Leistungstransparenz“ heißt das Stichwort. Der Berater wird also für erbrachte Stunden zeitnah einen Nachweis vorlegen, in dem er insbesondere die konkrete Tätigkeit beschreibt und den konkreten Zeitaufwand nennt.

     

    Anstelle von Stundenhonoraren wird mitunter ein Pauschalhonorar nachgefragt ‒ etwa, weil der Auftraggeber (Stifter, Stiftung) nur einen bestimmten Betrag aufwenden kann oder will. Pauschalhonorare bergen ersichtlich das ggf. nicht unerhebliche Risiko, dass der Anwalt es naturgemäß nicht in den Händen hat, wie zeitaufwendig z. B. eine Unternehmensnachfolgelösung über eine Stiftung sein wird. Vorsorglich sollte der Berater ein etwaiges Pauschalhonorar jedenfalls mit einer bestimmten Höchststundenzahl verbinden, um sein Risiko zu begrenzen. Wird diese Stundenzahl überschritten, so wird erneut verhandelt oder es gilt automatisch ein vorher schriftlich vereinbarter Stundensatz („Mischhonorarsystem“). Ich hoffe, diese Hinweise helfen im Alltag der Stiftungsberatung.

     

    Bleiben Sie gesund, auf Abstand und wohlgemut!

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

    Quelle: ID 49314491