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  • · Nachricht · Vergütung

    Ungeimpfte Pflegekraft ‒ kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn

    | Eine nicht gegen SARS-CoV-2 geimpfte Pflegekraft hat weder Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung noch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn. Das hat das ArbG Köln in einem Fall zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht entschieden. |

     

    Die Betreiberin einer Senioreneinrichtung hatte die Pflegekraft ‒ wie sämtliche Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt hatten ‒ ab dem 16.03.2022 unbezahlt freigestellt. Die Pflegekraft hielt die Freistellung für rechtswidrig und forderte die Vergütung für März 2022 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Das ArbG Köln hat die Klage abgewiesen: Dem Beschäftigungsanspruch stehe bereits § 20a Abs. 1 IfSG entgegen, aus dem sich seit dem 16.03.2022 ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte ergebe (ArbG Köln, Urteil vom 21.07.2022, Az. 8 Ca 1779/22, Abruf-Nr. 231604).

     

    Wichtig | Die Pflegekraft hat gegen das Urteil Berufung zum LAG Köln eingelegt (Az. 4 Sa 637/22). SB hält Sie über den Ausgang auf dem Laufenden.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 202 | ID 48663776