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  • · Nachricht · Stiftungsorganisation

    Auf welche Geschäftsbriefe handelsrechtlich geforderte Angaben?

    | Ein Leser fragt: Unsere Stiftung betreibt mehrere Pflegeheime. Daneben führt sie ein gewerbliches Unternehmen. Die Stiftung ist im Handelsregister eingetragen. Als Gegenstand des Unternehmens ist dort der Betrieb des gewerblichen Unternehmens vermerkt. Muss die Stiftung in allen Geschäftsbriefen den Handelsregistereintrag angeben oder nur in denen, die das gewerbliche Unternehmen direkt betreffen? Rechtsanwalt Berthold Theuffel-Werhahn antwortet. |

     

    Antwort | Die Stiftung muss den Handelsregistereintrag in allen Geschäftsbriefen angeben. Sie muss die Angaben nach § 37a HGB zu Firma der Stiftung, Rechtsform, Ort und inländischer Geschäftsanschrift, Registergericht des Sitzes der Stiftung und Nummer nicht nur bei jenen Geschäftsbriefen machen, die das gewerbliche Unternehmen betreffen.

    • Die Stiftung führt einen Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dies trifft auf die von der Stiftung betriebenen Pflegeheime genauso zu wie auf das (eigentliche) gewerbliche Unternehmen. Schon deshalb muss die Stiftung als unternehmenstragende Stiftung die Angaben nach § 37a HGB machen.
    • Der Betrieb von Pflegeheimen ‒ losgelöst von der steuerlichen Anerkennung als „gemeinnützig“ ‒ stellt sich als eine selbstständige, auf Dauer angelegte und nach außen erkennbare Tätigkeit nicht freiberuflicher, künstlerischer oder wissenschaftlicher Art dar, die von der Absicht der dauernden Erzielung von Gewinn getragen ist. Dass ein Pflegeheim ‒ ungeachtet der Frage der Gewinnverwendung ‒ jedenfalls mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, entspricht auch bei karitativen Trägern dem Regelfall (zu einem Krankenhaus mit zusätzlichem ambulanten Pflegebetrieb, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2003, Az. 3 Wx 108/03, Abruf-Nr. 212368). Somit ist auch der Betrieb der Pflegeheime handelsrechtlich als „Gewerbebetrieb“ einzustufen. Daraus wiederum folgt die Pflicht, auf allen Geschäftsbriefen die Angaben nach § 37a HGB zu tätigen. Die Stiftung sollte ihren Handelsregistereintrag um den Betrieb der Pflegeheime ergänzen.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 41 | ID 46368469