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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    So sieht die Beurteilung von ambulanten Pflegekräften in der Sozialversicherung aus

    | Die ambulanten Pflegedienste von Stiftungen buchen heutzutage oft Pflegekräfte, um ihren Personalbedarf zu decken. Dabei stellt sich sozialversicherungsrechtlich die Frage, ob die Pflegekräfte abhängig beschäftigt sind oder ob sie auch selbstständige Honorarkräfte sein können. Der Blick auf die Rechtsprechung zeigt, dass diese Pflegekräfte meist sozialversicherungspflichtig sind. |

    In Intensivpflege tätige Altenpflegerin ist abhängig beschäftigt

    Das BSG hat eine in der Intensivpflege für einen Pflegedienst tätige Altenpflegerin als sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigte eingestuft. Daran änderte auch die freie Vereinbarkeit der Übernahme einzelner Dienste mit dem Pflegedienst nichts (BSG, Urteil vom 19.10.2021, Az. L 12 R 6/20 R, Abruf-Nr. 237800).

     

    Pflegekraft war für ambulanten Pflegedienst über Einzelaufträge tätig

    Die examinierte Altenpflegerin war in der Intensivpflege auf freiberuflicher Basis tätig. Den jeweiligen Einzeldiensten lag ein Vertrag über die „Konditionen, Fachaufsicht und die Rechnungslegung der Vertragspartner“ zugrunde. Danach bot die Altenpflegerin der Auftraggeberin, einem Pflegedienst, ihre „Kapazitäten“ an und erhielt einen Stundenlohn von 25 Euro. Nach Vereinbarung eines Auftrags wurde die Altenpflegerin in einem Dienstplan aufgenommen.