Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Geschäftsführer einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

    | Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist. Dies hat das BSG in drei Verfahren klargestellt. |

     

    In zwei der Verfahren ging es um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses durch einen ausgebildeten Krankenpfleger, der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft (UG) war. Mit diesen Ein-Personen-Kapitalgesellschaften schlossen die jeweiligen Krankenhausträger Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Tatsächlich erbracht haben die Tätigkeiten ausschließlich die Krankenpfleger. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest.

     

    Das BSG hat festgestellt, dass die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung entscheiden. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrags ergibt. Daran ändert der Umstand nichts, dass Verträge nur zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen wurden (BSG, Urteile vom 21.07.2023, Az. B 12 BA 1/23 R, Abruf-Nr. 236403, Az. B 12 R 15/21 R, Abruf-Nr. 236404, Az. B 12 BA 4/22 R, Abruf-Nr. 236405).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2023 | Seite 145 | ID 49622648