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  • · Fachbeitrag · Gesetzesänderungen

    Das müssen Stiftungen zum KUG-Zuschuss und zur 1.500-Euro-Corona-Prämie wissen

    | Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz, Abruf-Nr. 216429 ) ist beschlossen. Das Gesetz enthält unter anderem Regelungen zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds und zur Corona-Prämie. SB nennt die Details, die für Stiftungen als Arbeitgeber wichtig sind. |

    Neue Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldzuschusses

    Bisher war nur das Kurzarbeitergeld steuerfrei (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG). Nun sind nach dem Corona-Steuerhilfegesetz auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt (sog. Fiktives Entgelt) nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldzuschusses gilt für Lohnzahlungszeiträume vom 01.03. bis zum 31.12.2020 (§ 3 Nr. 28a EStG).

     

    Die Regelung ist angelehnt an die Regelungen im Sozialversicherungsrecht (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 SvEV), die die Aufstockungsbeträge bereits bisher im obigen Umfang beitragsfrei gestellt hatten. Dies vereinfacht die Umsetzung in der Gehaltsabrechnung.