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  • · Fachbeitrag · Gesetzesänderungen

    Corona-Krise: Kurzfristiges Maßnahmen-Paket enthält auch Erleichterungen für Stiftungen

    | Um die Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern, hat der Gesetzgeber am 27.03.2020 ein Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht. SB stellt die wesentlichen Neuerungen vor, die für Stiftungen wichtig sind. |

     

    • Übersicht über Neuerungen
    Erleichterungen im Vereins- und Stiftungsrecht

    Im Vereins- und Stiftungsrecht gibt es Erleichterungen. Die regelungen finden sich im „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ . Dabei handelt es sich um ein sog. Artikelgesetz, das verschiedene Bereiche umfasst. Maßgeblich für den Stiftungsbereich ist Artikel 2, nämlich das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“, das bis zum 31.12.2020 gilt.

     

    • Das Gesetz sieht in § 5 Abs. 1 vor, dass der Stiftungsvorstand „bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt“. Wörtlich heißt es: „Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.“

     

    • Dieses Gesetz sieht in § 5 Abs. 2 und 3 moderne Formen der Beschlussfassung vor:
      • Virtuelle Vorstandssitzung: Die Regelung in Abs. 2 ermöglicht der Stiftung nun, eine virtuelle Vorstandssitzung durchzuführen. Diese kann nun also z. B. via Skype, zoom oder per Videokonferenz erfolgen. Die so gefassten Beschlüsse müssen auch protokolliert werden, um später nachweisen zu können, dass die Sitzung auch tatsächlich durchgeführt worden ist.
      • „Schriftliche“ Beschlussfassung: Aber auch eine „schriftliche“ Beschlussfassung ist nun nach Abs. 3 möglich. Voraussetzung ist, dass der Vorsitzende des Stiftungsvorstands die Vorstandsmitglieder informiert, dass dieser Weg gewählt wird. Da diese derzeit davon ausgehen, dass keine Sitzungen stattfinden, sollte nachgefragt werden, ob Anträge gestellt werden. Wenn die Anträge aus dem Vorstandskreis vorliegen, können die Beschlussvorlagen erstellt und versandt werden. Hier ist eine Frist zu setzen, bis zu der die Stimmen abgegeben werden können. Zur wirksamen Beschlussfassung müssen sich bis zum Ablauf der gesetzten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. Für die eigentliche Beschlussfassung gelten die Mehrheitsverhältnisse, wie sie in der Satzung vorgesehen sind. Fehlt eine Regelung, ist die einfache Mehrheit ausreichend (§§ 86, 28 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 S. 3 BGB). Im Gegensatz zur bereits vorhandenen Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung in § 32 Abs. 2 BGB können die Vorstandsmitglieder hier auch in Textform abstimmen. Sprich: Eine E-Mail oder ein Fax sind ausreichend. Nach Ablauf der gesetzten Frist muss ausgewertet werden, ob sich mindestens die Hälfte der Mitglieder beteiligt haben und ob die erforderliche Mehrheit erreicht wurde. Danach muss das Abstimmungsergebnis bekannt gegeben werden.
    Unterstützung für soziale Dienstleister

    Unterstützung gibt es für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind: Sie erhalten einen Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30.09.2020 und kann bis zum 31.12.2020 verlängert werden.

    Anreize zur Aufnahme systemrelevanter Beschäftigungen
    • Um für ausreichend Arbeitskräfte in Bereichen wie dem Gesundheitssystem oder der Landwirtschaft zu sorgen, schafft das Gesetz für Bezieher von Kurzarbeitergeld Anreize, in ihrer arbeitsfreien Zeit vorübergehend auf freiwilliger Basis eine Tätigkeit im systemrelevanten Bereich aufzunehmen. Die Anrechnung des Entgelts entfällt, wenn das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.
    • Die Regelung wird auf die Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 begrenzt.
    • Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen führen zur Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.
    Verbesserungen bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen

    Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise Rechnung zu tragen, werden rückwirkend zum 01.03.2020 die Zeitgrenzen bei der kurzfristigen Beschäftigung auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen ausgeweitet (normal drei Monate oder 70 Tage). Die Ausweitung der Zeitgrenzen ist befristet bis zum 31.10.2020. Von dieser Übergangsregelung profitieren alle Arbeitgeber.

    Vorübergehende Anhebung der Hinzuverdienstgrenze und Verzicht auf 3„Hinzuverdienstdeckel“

    Rentnern wird die Weiterarbeit oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung erleichtert. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze wird für das Kalenderjahr 2020 angehoben. Die neue Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2020 beträgt 44.590 Euro statt 6.300 Euro. Die Regelungen zum „Hinzuverdienstdeckel“ in § 34 SGB VI sind für das Kalenderjahr 2020 nicht anzuwenden.

    Ausnahme von geltenden Arbeitszeiten

    Bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften werden ermöglicht, um sicherzustellen, dass während der Pandemie insbesondere das Gesundheitswesen, die Daseinsvorsorge, aber auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten werden. In das Arbeitszeitgesetz wurde zu dem Zweck eine Verordnungsermächtigung aufgenommen.

    Finanzierungshilfen für Krankenhäuser und Ärzte
    • Damit die Krankenhäuser ihre Bettenkapazitäten erhöhen und zusätzliche intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten einrichten können, wird ihre Liquidität gesichert. Dafür sind mehrere Maßnahmen beschlossen: So erhalten die Krankenhäuser einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Dieser wird aus dem Bundeshaushalt refinanziert.
    • Für jedes Intensivbett, das die Krankenhäuser zusätzlich schaffen, gibt es einen Bonus in Höhe von 50.000 Euro. Vom 01.04 bis zum 30.06.2020 bekommen die Kliniken einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro je Patient zum Ausgleich ihrer Mehrkosten, z. B. für persönliche Schutzausrüstungen. Der Zuschlag kann bei Bedarf verlängert und angehoben werden. Der vorläufige Pflegeentgeltwert erhöht sich um rund 38 Euro auf 185 Euro pro Tag.
    Insolvenzverfahren vermeiden
    • Betriebe, die nur aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, sollen ihre Geschäfte trotzdem weiterführen können. Hierzu wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
    • Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ist das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt.
    • Anreize sorgen dafür, dass die Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten können.
    Entschädigungsregelung für Eltern
    • Neu mit dem „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde eine Entschädigungsregelung für Eltern, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden.
    • Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Betreuung nur durch die Eltern möglich und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist ‒ etwa durch den Abbau von Zeitguthaben.
    • Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor.
    • Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.
     

     

    Weiterführende Hinweise