26.01.2022 · Nachricht · Ehrenamt
Bildungszeit gilt auch für künftige ehrenamtliche Tätigkeiten
Die landesrechtlichen Vorschriften zur Bildungszeit erlauben teils auch eine – bezahlte – Freistellung der Arbeitnehmer für Ausbildungen zu ehrenamtlichen Tätigkeiten. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass eine entsprechende Tätigkeit bereits ausgeübt wird. Dies hat das BAG entschieden.
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