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  • · Fachbeitrag · Stiftungsvermögen

    Revision der Anlagerichtlinie: So ermittelt man die Risikotragfähigkeit des Stiftungsvermögens

    von Assessor Dr. Eike Cornelius und Assessorin Synke Loleit, Abteilung Estate Planning im Private Banking der BHF-BANK AG, Frankfurt a.M.

    | Mit dem Ende des risikolosen Zinses fragen sich Stiftungsverantwortliche immer öfter, ob größere Risiken bei der Vermögensanlage eingegangen ­werden können. Erlaubt die Anlagerichtlinie es nicht mehr, die für die Stiftungs­arbeit notwendigen Mittel zu erwirtschaften, kann ihre Revision helfen, den Handlungsspielraum in der Vermögensverwaltung zu ­erweitern. Wie aber sind die Leitplanken einer Überprüfung zu definieren? Wie viel ­Risiko ­verträgt die Stiftung? Was kann der Stiftungsvorstand guten ­Gewissens verantworten? Der folgende Beitrag gibt Antworten auf diese Fragen. 

    1. Außengrenzen in den Rechtsquellen

    Der erste Blick führt immer zur Satzung als ihr Grundgesetz, weil sie den Stifterwillen konserviert, der unbedingt zu beachten ist. Die bundes- wie ­landesgesetzlichen Vorgaben beim Thema Risiko sind hingegen eher schwach ausgeprägt. Zwar ist das Gebot der Bestandserhaltung in nahezu allen ­Landesstiftungsgesetzen zentrales Prinzip (Schwalme, Grundsätze ordnungsgemäßer Vermögensverwaltung bei Stiftungen, S. 164), aber so wichtig und charakteristisch diese Maxime sein soll, so konturlos bleibt sie für die tägliche Praxis. Denn schließlich besteht Einigkeit darüber, dass dies nicht das Gebot einer risikolosen Anlage bedeutet (Hüttemann/Schön, Vermögensverwaltung und Vermögenserhaltung im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht, S. 50 f.). Der konkretisierende Begriff der Vermögenserhaltung verbietet dabei keine Umschichtungen, sondern meint Werterhaltung (Hüttemann, Landes­stiftungsrecht, 2011, Rn. 14.24).

     

    Dabei wird zusätzlich zwischen dem Erhalt des nominalen und realen Vermögens unterschieden (Friedrich, Die Anlage des Stiftungsvermögens, S. 86). Im jüngsten Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur „Rechnungslegung von Stiftungen“ (Theuffel-Werhahn, SB 13, 88) tritt man für eine reale Erhaltung des Stiftungskapitals ein (Burkhardt/Müller, NWB-EV 13, 185). Stiftungen, die sich dafür entscheiden, ­benötigen ein systematisches Kapitalerhaltungskonzept, das zumindest auf Sicht von mehreren Jahren Chancen hat, eingehalten zu werden.