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  • · Nachricht · Zweckbetrieb

    Verkauf von Hilfsmitteln für blinde oder sehbehinderte Menschen

    | Der Verkauf von Waren ist grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i. S. v. § 68 Nr. 4 AO erfüllt. Der Verkauf von Hilfsmitteln für blinde oder sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft kann aber ein Zweckbetrieb sein, wenn über eine im Einzelhandel übliche reine Produktberatung hinaus weitere fürsorgeorientierte Hilfestellungen gegeben werden. So lautet der Tenor einer BFH-Entscheidung im Rahmen einer Konkurrentenklage. |

     

    Im konkreten Fall hatte sich eine gewerblich tätige GbR, die Waren für blinde und sehbehinderte Menschen verkauft, mit einer Konkurrentenklage gegen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Leistungen eines gemeinnützigen Vereins gewandt. Dieser vertritt als Selbsthilfeorganisation die Interessen von blinden und stark sehbehinderten Menschen. In dem Zusammenhang verkaufte er Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft, auf Messen und über das Internet. Das Finanzamt und das FG Sachsen hatten die Umsätze des Vereins gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 UStG als Leistungen einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen eines Zweckbetriebs verfolgt, mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert. Zu den steuerlich begünstigten Zweckbetrieben gehören gemäß § 68 AO u. a. Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen unterhalten werden.

     

    Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben, weil es die Konkurrentenklage der GbR zu Unrecht als unbegründet abgewiesen hat. Das FG habe die Anforderungen an einen begünstigten Zweckbetrieb verkannt und deshalb die Leistungen zu Unrecht als umsatzsteuerbegünstigt beurteilt. Der bloße Verkauf von Blindenhilfsmitteln sei nicht begünstigt, wenn er lediglich mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung einhergehe. Eine Blindenfürsorge i. S. v. § 68 Nr. 4 AO könne dagegen vorliegen, wenn z. B.