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  • · Fachbeitrag · Zuwendungen

    Freikarten der Stiftung können beim Empfänger unerwünschte steuerliche Folgen hervorrufen

    von Wolfgang Pfeffer, Drefahl

    | Stiftungen und andere gemeinnützige Einrichtungen vergeben nicht selten Freikarten, z. B. für Kulturveranstaltungen. Das kann steuerliche Folgen für die Empfänger haben, wie die Berliner Finanzverwaltung in einem Erlass herausgearbeitet hat. Häufig sind sich weder Kartengeber noch -empfänger dessen bewusst. Eine Steuerbelastung beim Empfänger ist in der Regel unerwünscht. Das können Stiftungen vermeiden, indem sie von der pauschalen Versteuerung Gebrauch machen. SB erläutert die Details. |

    Wann haben Freikarten steuerliche Folgen?

    Die Annahme einer Freikarte kann beim Empfänger eine steuerpflichtige Einnahme sein. Und zwar dann, wenn der Empfänger die Eintrittskarte im Rahmen einer einkommensteuerlichen Einkunftsart erhält (z. B. als Gehaltsempfänger des Veranstalters oder wenn er im Rahmen einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit teilnimmt (FinBeh Berlin, Erlass vom 01.07.2021, Az. III B ‒ S 2297 b ‒ 2/2014 ‒ 3, Abruf-Nr. 228980).

     

    Zuwendungen an folgende Personengruppen sind nicht einkommensteuerpflichtig. Damit entfällt auch die pauschale Besteuerung: