· Fachbeitrag · Verbrauchsstiftung
Umgestaltung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung: Das gilt für die Besteuerung
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Seit dem 01.07.2023 können aufgrund der Niedrigzinsphase Ewigkeitsstiftungen in Verbrauchsstiftungen umgestaltet werden. SB hat Ihnen die konkreten Gründe und Voraussetzungen in Ausgabe 9/2025 umfangreich vorgestellt. Dabei ist jedoch ein Aspekt offengeblieben: Welche Folgen hat die Umgestaltung für die Besteuerung? |
Umgestaltung führt zu keinem neuen Steuersubjekt
Die beste Nachricht vorab: Wird eine Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet (§ 85 BGB), dann handelt es sich um keine Umwandlung im Sinne des UmwStG, sondern um eine zivilrechtliche Satzungsänderung. Die führt dazu, dass keine neue Stiftung errichtet, sondern aus steuerlicher Sicht die bisherige Stiftung fortgeführt wird. Im Ergebnis laufen sämtliche steuerlichen Prinzipien ohne Unterbrechung fort.
War die Ewigkeitsstiftung steuerlich begünstigt, z. B. weil sie gemeinnützige Zwecke verfolgt, dann geht dieses Privileg auf die Verbrauchsstiftung über. Das bedeutet aber auch, dass weiter die Vorgaben der Vermögensbindung zu beachten sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 AO). War die Stiftung steuerlich nicht begünstigt, unterliegt sie wie bisher der Körperschaftsteuer und, soweit ein Gewerbebetrieb unterhalten wird, der Gewerbesteuer. Auch die dreißigjährige Frist für die Erbersatzsteuer läuft bei einer Familienstiftung weiter.
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