· Fachbeitrag · Umsatzsteuer/Treuhandstiftung
BFH: Bei der entgeltlichen Verwaltung einer „unselbstständigen Stiftung“ fällt Umsatzsteuer an
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Bei unselbstständigen Stiftungen verwaltet ein anderes Unternehmen oder eine andere Organisation das Vermögen der Stiftung. Problematisch sind dabei die Leistungsbeziehungen zwischen dem Verwalter des Stiftungsvermögens und der unselbstständigen Stiftung. Unterliegen diese Verwaltungsleistungen der Umsatzsteuer? Oder handelt es sich um nicht steuerbare Innenumsätze? Diese Frage war jüngst dem BFH vorgelegen. Seine Antwort hat enorme praktische Auswirkungen. SB stellt sie vor. |
Das versteht man unter einer unselbstständigen Stiftung
Unselbstständige Stiftungen haben im Unterschied zu rechtsfähigen Stiftungen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es bedarf für sie auch keiner staatlichen Anerkennung, und sie unterliegen auch keiner staatlichen Aufsicht. Unselbstständige Stiftungen entstehen durch einen Treuhandvertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder, der das Stiftungsvermögen verwaltet. Vor diesem Hintergrund werden unselbstständige Stiftungen auch als „Treuhandstiftungen“ bezeichnet.
Streit um Verwaltungsleistungen und Umsatzsteuer
Im Streitfall unterstützte, beriet und verwaltete ein eingetragener Verein als Treuhänder u. a. Vermögen gesondert von seinem übrigen Vermögen, das der Verein als „unselbstständige Stiftungen“ bezeichnete. Dieses gesonderte Vermögen stammte von „Schenkenden“ oder „Gründungsstiftern“ (den Stiftern). Mit den Stiftern schloss der Verein regelmäßig unbefristete und zum Jahresende kündbare Treuhandverträge, die durch Satzungen ergänzt wurden.
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