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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen: Das sind die neuen Vorgaben des BMF

    von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die für den Bildungsbereich geltende Befreiungsregelung des § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst, um diese an die Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie anzupassen und damit zu erweitern. Die sprachliche Fassung führte schnell zu großen Unsicherheiten, weshalb das BMF nun mit einem 16-seitigen Anwendungsschreiben vom 24.10.2025 Klarheit schaffen will. Eine lange Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.12.2027 soll Betroffenen zudem ausreichend Zeit belassen, sich auf den neuen Rahmen und die Neufassung des UStAE einzustellen.

    Die Neuregelung im Überblick

    In § 4 Nr. 21 S. 1 UStG werden folgende Sachverhalte unterteilt: In Buchst. a geht es um die Befreiung der Leistung, die eine Bildungseinrichtung gegenüber den Teilnehmenden erbringt. Buchst. b regelt die Umsatzsteuerbefreiung, die Lehrer und Dozenten für ihre Abrechnung gegenüber der Bildungseinrichtung beachten müssen. Buchst. c erfasst ‒ neu ‒ die Unterrichtsleistungen von Privatlehrern gegenüber den Schülern oder Studenten.

     

    § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a UStG

    § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a UStG (n. F.) befreit die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, wenn