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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    So hat das BMF den Umsatzsteueranwendungserlass zu § 4 Nr. 16 UStG geändert

    von Johannes Freisfeld, Steuerberater, Curacon GmbH, Münster

    | Das BMF hat den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) zu „Eng mit Sozialfürsorge verbundene Leistungen“ geändert. Die Anpassungen und Neuerungen sind Gesetzesänderungen (u. a. durch das Jahressteuergesetz 2020) sowie neuerer BFH-Rechtsprechung geschuldet. |

    Eng mit Sozialfürsorge verbundene Leistungen konkretisiert

    § 4 Nr. 16 Buchst. m UStG befreit Einrichtungen der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen, die zwar selbst keine Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen, aber eng mit solchen Leistungen verbunden sind. Die Leistungen müssen in mindestens 25 Prozent der Fälle ganz oder zum Teil von Kostenträgern vergütet werden.

     

    • Zur Klarstellung definiert das BMF die Träger der Sozialversicherung in Abschn. 4.16.3 Abs. 1a UStAE nun näher (BMF, Schreiben vom 12.07.2023, Az. III C 3 ‒ S 7172/21/10003 :001, Abruf-Nr. 236325).