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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Personalgestellung durch gemeinnützige Körperschaft und Umsatzsteuer ‒ BFH ist am Zug

    von Wolfgang Pfeffer, Drefahl

    | Die entgeltliche Überlassung von Personal fällt unter keine Steuerbefreiungsregelung des § 4 UStG und ist in der Regel auch nicht nach Art. 132 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) von der Umsatzsteuer befreit. Diese Auffassung vertritt das FG Münster für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. SB wagt eine Bewertung im Kontext der einschlägigen Rechtsprechung. |

    Gestellung des Geschäftsführers durch Körperschaft

    Im konkreten Fall hatte ein gemeinnütziger Kinder- und Jugendverband die Trägerschaft für die Betreuung in der Offenen Ganztagsschule (OGS) für zwei Schulen übernommen. Um Lehrer und Eltern mit in die Verantwortung zu nehmen, gründete er für beide Schulen je einen Förderverein (Trägerverein), die beide von den jeweiligen Schulkonferenzen mit der Trägerschaft für die OGS beauftragt wurden.

     

    In beiden Trägervereinen übernahm der Geschäftsführer des Kinder- und Jugendverbands jeweils als Vorstandsmitglied die Geschäftsführung. Er stellte seine Leistungen den Fördervereinen der OGS monatlich in Rechnung, ohne darin Umsatzsteuer auszuweisen. Das Finanzamt leitete deswegen ein Strafverfahren ein und ordnete eine Umsatzsteuersonderprüfung an.