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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Kein ermäßigter Steuersatz für „Dinner-Show“

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Mit Urteil vom 13.6.18 (XI R 2/16, Abruf-Nr. 204265 ) hat der BFH eine auch für Stiftungen wichtige Entscheidung zum Fundraising-Bereich getroffen. Galaveranstaltungen und sog. Dinner-Shows sind gern gewählte Events zur Mitteleinwerbung. Die steuerliche Bewertung solcher Darbietungen ist äußerst komplex. Zur Umsatzsteuer hat der BFH nun entschieden, dass ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste („Dinner-Show“) jedenfalls dann dem Regelsteuersatz unterliegt, wenn es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt. |

    1. Sachverhalt

    Der genaue Sachverhalt ist nicht bekannt. Der BFH hat für dieses Urteil aus Gründen des Steuergeheimnisses von einer Darstellung des Tatbestands abgesehen. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht veröffentlicht.

     

    Aus den Urteilsgründen lässt sich aber entnehmen, dass steuerlich zu prüfen war, ob für eine gegen Entgelt angebotene Veranstaltung, die Show und Dinner verknüpfte (sog. Dinner-Show), der ermäßigte Steuersatz zugrunde gelegt werden kann. Von Bedeutung war, dass beide Elemente aufeinander abgestimmt waren und zeitlich ineinander griffen. Daher konnte die Leistung auch nur einheitlich gewählt werden.