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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Finanzverwaltung ändert umsatzsteuerliche Regeln von Online-Veranstaltungen

    von Rechtsanwalt Armin Trotzki, LL.M., Dipl.-Finw. (FH), Schomerus & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer, Berlin

    | Das BMF hat seine Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Online-Veranstaltungen partiell geändert. SB liefert den Überblick. |

    Der bisherige Ansatz des BMF

    Nach der bisherigen Sicht der Finanzverwaltung galt die Kombination einer Live-Übertragung mit einer Aufzeichnung grundsätzlich als einheitlich steuerpflichtige Gesamtleistung, die dem Regelsteuersatz unterlag. Nur in den Fällen, in denen die Aufzeichnung gesondert entgeltlich erworben werden musste, nahm die Finanzverwaltung an, dass zwei eigenständige Hauptleistungen vorliegen, die jeweils für sich umsatzsteuerlich zu beurteilen waren (BMF, Schreiben vom 29.04.2024, Az. III C 3 ‒ S 7117-j/21/10002 :004, Abruf-Nr. 241705).

     

    • Beispiel ‒ bisheriger Ansatz des BMF

    Ein gemeinnütziger Sprachbildungsverein bietet einen Online-Kurs zur beruflichen Fortbildung an, der live gestreamt wird und dessen Aufzeichnung den Teilnehmenden zusätzlich zugänglich ist.

     

    Lösung: Die Kombination aus Live-Stream und Aufzeichnung führt nach der alten Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben vom 29.04.2024) automatisch zur Regelbesteuerung. Denn danach galten Kombinationen aus Live-Stream und Aufzeichnung grundsätzlich als einheitliche Leistung, die dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterlag. Selbst wenn der Live-Unterricht eigentlich steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG hätte sein können, ging diese Befreiung in der Gesamtbetrachtung regelmäßig verloren.