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  • 07.10.2026 · Nachricht · Umsatzsteuer

    EuG konkretisiert Anforderung an Befreiungsvoraussetzungen innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft

    Die Umsatzsteuerbefreiung für Gesundheits- und Sozialleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g MwStSystRL greift nur, wenn das konkret leistende Gruppenmitglied selbst alle Voraussetzungen erfüllt, einschließlich der erforderlichen Anerkennung als medizinische Einrichtung oder als Einrichtung mit sozialem Charakter. Dies hat das EuG klargestellt.