· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF präzisiert Steuerbefreiung von Bildungsveranstaltungen in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG
Erstmals hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) detailliert zu den inhaltlichen Anforderungen an die Steuerbefreiung für Bildungsveranstaltungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG geäußert. SB erläutert Ihnen, welche Auffassung das BMF vertritt.
§ 4 Nr. 22a UStG: Wichtig für die Erwachsenenbildung
Die Regelung des § 4 Nr. 22a UStG spielt für gemeinnützige Einrichtungen eine wichtige Rolle, weil sie anders als die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21 UStG an keine behördliche Anerkennung gebunden ist. Bildungsleistungen, die im Umfeld von staatlichen (Ersatz-)Schulen erbracht werden, sind vielfach nach § 4 Nr. 21c UStG befreit. § 4 Nr. 22a UStG spielt deswegen v. a. bei Leistungen der Erwachsenenbildung eine wichtige Rolle.
Die gesetzliche Regelung
Um die BMF-Einlassungen richtig einordnen zu können, lohnt zunächst ein Blick in den Wortlaut von § 4 Nr. 22a UStG.
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