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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH zum ermäßigten Steuersatz: Neues Urteil bleibt bei restriktiver Auslegung

    von RAin Gabriele Ritter, und FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter & Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Mit Urteil vom 24.9.14 (V R 11/14, Abruf-Nr. 174671 ) veröffentlicht am 4.2.15, hat der BFH erneut über die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatz bei steuerbegünstigten Körperschaften entschieden. Es ging um die umsatzsteuerliche Begünstigung von Integrationsprojekten. Ein weiteres Mal wurde deutlich, dass der BFH - unter Rückgriff auf das Unionsrecht - den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes eng auslegt. |

    1. Der Fall des BFH

    Die Klägerin ist Organträger der X GmbH. Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der X GmbH ist Zweck der Gesellschaft die Unterstützung von Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch den Betrieb von Integrationsprojekten i.S. des § 132 Abs. 1 SGB IX, die Dienstleistungen für Archivsysteme, deren Entwicklung und deren Vertrieb und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringen und in denen mindestens 40 % der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i.S. von § 132 Abs. 1 SGB IX sind.

     

    Die X GmbH beschäftigte neben dem Geschäftsführer K als einzigen Mitarbeiter den schwerbehinderten Mitarbeiter H. H war vor Gründung der X GmbH bei der Klägerin beschäftigt. Die Klägerin erhielt für die behindertengerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes einen Zuschuss des Integrationsamts von 47.000 EUR. Die Ausgangsleistungen der X GmbH betrugen für 2007 283.615 EUR und für 2008 41.676 EUR. Die Umsätze für das Jahr 2007 ergeben sich aus dem Verkauf von drei Scannern, der zusätzlichen Inrechnungstellung für Verkauf, Zubehör, Aufstellung und Einweisung, sowie für die Weiterberechnung der Wartung der Scanner durch den technischen Kundendienst. Die X GmbH hatte die Scanner von der Klägerin erworben. Die Klägerin ist Vertriebspartner des Herstellers der Scanner, der Firma F. Die Scanner wurden an eine Versicherungsgesellschaft veräußert. Ab dem Jahr 2008 war H an seinem Arbeitsplatz auch direkt mit dem Einscannen (Digitalisieren) von Dokumenten für die Versicherungsgesellschaft tätig.