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  • · Fachbeitrag · Stiftungsvermögen

    Umschichtungsrücklage und die Pflicht des Stiftungsvorstands zur Bildung freier Rücklagen

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FA StR, FA HGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    | Mithilfe der Umschichtungsrücklage kann eine gemeinnützige Stiftung auch in Geschäftsjahren mit Kursverlusten den Nachweis für die Berechtigung führen, laufende Erträge aus der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage i.S. von § 58 Nr. 7a AO zuzuführen. Der folgende Beitrag zeigt mittels Beispielen, wie dabei vorgegangen werden muss. Des Weiteren wird anhand von Schaubildern verdeutlicht, warum der Stiftungsvorstand zur Bildung freier Rücklagen unter dem Gesichtspunkt des Vermögenserhaltungsgebots verpflichtet sein kann. |

    1. Umschichtungsrücklage

    Das Vermögen gemeinnütziger Stiftungen unterliegt nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, soweit es durch Umschichtungen innerhalb des Bereichs der Vermögensverwaltung entstanden ist (Nr. 28. zu § 55 Abs. 1 AEAO). Aus Rechnungslegungssicht geschieht dies durch die Bildung einer Umschichtungsrücklage. In dieser werden Mehr- oder Minderwerte aus Vermögensumschichtungen ausgewiesen. Dies gilt für realisierte Mehr- oder Mindererlöse ebenso wie für abschreibungsbedingte Buchverluste. Realisierte Gewinne/Verluste wie auch reine Buchverluste sind in der Umschichtungsrücklage auszuweisen. Im Fall von Verlusten kann dies zur Entstehung einer negativen Umschichtungsrücklage führen.

     

    • Beispiel

    Die gemeinnützige Stiftung S mit einem Grundstockvermögen von 200.000 EUR hält seit mehreren Jahren 1.000 Aktien der A-AG in ihrem Anlagevermögen. Diese hat sie zu 10 EUR pro Aktie, insgesamt also für 10.000 EUR, angeschafft. Mit diesen Anschaffungskosten sind die Aktien im Jahr ihrer Anschaffung aktiviert worden und werden so unverändert bilanziert.