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  • · Fachbeitrag · Stiftung und Steuern

    „Tatsächlicher Einfluss“ und „geschäftsleitende Holding“ bei gewerblichen Beteiligungen

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | Aus unterschiedlichen Motiven erwägen Stiftungen eine Beteiligung an einer oder mehreren nicht steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften. Um die Leitungsstruktur „schlank“ zu halten, nehmen häufig Mitglieder der Stiftungsgremien Funktionen in den Organen der Beteiligungsgesellschaft wahr. Dabei sind in besonderem Maße gemeinnützigkeitsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten, um unnötige Probleme zu vermeiden. |

    1. Beteiligung grundsätzlich Vermögensverwaltung

    Nach § 14 S. 1 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wGB) eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist ebenso wenig erforderlich (§ 14 S. 2 AO) wie eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, vgl. zuletzt BFH 18.2.16, V R 60/13, DB 16, 1292.

     

    Nach Auffassung der Rechtsprechung, der Verwaltung und der h. M. in der Literatur ist die Beteiligung einer steuerbegünstigten Körperschaft an einer erwerbswirtschaftlichen Kapitalgesellschaft grundsätzlich dem Bereich der Vermögensverwaltung (§ 14 S. 3 AO) zuzurechnen, vgl. Theuffel-Werhahn, in: Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2016, § 62 AO Rn. 60; ders., DB 11, 2058, 2060. Infolge des Trennungsprinzips hat die Gewerblichkeit der Beteiligungsgesellschaft keinen Einfluss auf die Qualifikation der Beteiligung bei ihrem Anteilseigner, vgl. BFH 30.6.71, I R 57/70, BStBl II 71, 753, 754. Dies gilt auch im Fall einer Beteiligung des steuerbegünstigten Gesellschafters an der erwerbswirtschaftlichen Beteiligungsgesellschaft zu 100 Prozent. Denn diese allein begründet noch keine Vermutung einer Einflussnahme der steuerbegünstigten Gesellschafter auf die Geschäftsleitung der erwerbswirtschaftlichen Beteiligungsgesellschaft, vgl. BFH 25.8.10, I R 97/09, BFH/NV 11, 312.